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Informationen zur Anzeigepflicht der Energiebelieferung nach § 5 EnWG

LB Heizstrom Süd ist als Energielieferant auf der Seite der Bundesnetzagentur gelistet. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der BNetzA: http://www.bundesnetzagentur.de

Voraussetzung für die Schwachlast-Konzessionsabgabe gemäß BGH Urteil

Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass wir die Voraussetzungen zur Abrechnung der Schwachlast-Konzessionsabgabe von 0,61 Cent je kWh (KAV § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr.1a) gemäß BGH Urteil vom 20.06.2017 (Az.: EnZR 32 / 16) einhalten und unser Tarif für Doppeltarifzähler für die Abnahme innerhalb der Schwachlastzeit auch ohne rechnerische Einbeziehung der Konzessionsabgabe einen geringeren Arbeitspreis vorsieht als für die Abnahme in den übrigen Zeiträumen. Die Preisdifferenz zwischen Hochtarif (HT) und Niedertarif (NT) ist somit größer als der Unterschied zwischen den Konzessionsabgabensätzen. Mit sämtlichen Kunden, die wir in Ihrem Netzgebiet mit Schwachlast Konzessionsabgabe anmelden bzw. für die wir Änderungsmeldungen auf Schwachlast Konzessionsabgabe senden, haben wir einen Schwachlasttarif vereinbart, der die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1. a) KAV erfüllt. Sollten für bestimmte von uns belieferte Marktlokationen die Voraussetzungen für die Schwachlast Konzessionsabgabe nicht mehr gegeben sein, werden wir entsprechende Änderungsmeldungen senden.

Kontaktdatenblatt

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Erlaubnisschein gem. § 4 Abs. 1 StromStG

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Amtliche Wiederverkäufernachweise Elektrizität

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Technischer Anhang zur EDI-Vereinbarung

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